Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine e.V.

Kompetenz in 25 Stadtteilen

Home Wer sind wir? Der Vorstand Satzung Unsere Aktivitäten Wolfgang-Fritz-Medaille Termine Bürgervereine Bürgerhefte Aktuelles Pressespiegel Rückblick Impressum Haftungsausschluss Datenschutz

Satzung

 

Vorwort:


Zum Zwecke einer gemeinsamen Durchführung der Aufgaben der Bürgervereine von Karlsruhe und damit zugleich einer Stärkung der Bürgervereine haben sich diese bereits im Jahre 1965 zu einer Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine (AKB) zusammengeschlossen.


§ 1


Die Vereinigung führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine e. V.“ (Kurzbezeichnung AKB) und hat ihren Sitz in Karlsruhe.


Die AKB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Hierzu gehören u. a.: Wahrung und Förderung der allgemeinen, wirtschaftlichen und kulturellen, sowie der sozialen und kommunalpolitischen Interessen, sowie Förderung der Jugend- und Altenhilfe und des Umweltschutzes. Sie hat auch die Aufgabe, sich für die Erhaltung und Pflege der Kulturstätten in der Stadt einzusetzen.

Die AKB verfolgt keinerlei politische und konfessionelle Ziele; sie hat parteipolitische und konfessionelle Neutralität und Unabhängigkeit zu wahren und den Belangen der Bürger dieser Stadt zu dienen.


Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 2


Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist auch der Zusammenschluss aller Karlsruher Bürgervereine.


Sie hat vor allem die Aufgabe, sämtliche aus der Tätigkeit der Bürgervereine entstehenden Fragen, insbesondere diejenigen, welche das ganze Stadtgebiet betreffen, zu bearbeiten und zu koordinieren.

Sie ist Interessenvertreterin und Mittlerin zwischen den Bürgervereinen und der Stadtverwaltung, wobei die Eigenständigkeit eines jeden Bürgervereins zu wahren ist.

Die Arbeitsgemeinschaft unterstützt erforderlichenfalls auch die Bürgervereine bei der Durchsetzung ihrer Interessen Dritten gegenüber.


§ 3


Mitglieder sind alle beim Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung der AKB angehörenden Bürgervereine. Weiterhin können aufgenommen werden Bürgervereine, die aus neu gegründeten Stadtteilen oder durch Eingemeindung hervorgehen.


Die Aufnahme in die AKB erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über den Aufnahmeantrag auch entscheidet und davon allen Bürgervereinen Mitteilung gibt.

Gegen die Entscheidung des Vorstands ist binnen einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Entscheidung Berufung an die Vollversammlung zulässig, die sodann endgültig über den Antrag entscheidet.


Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung des jeweiligen Bürgervereins zum Jahresende unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.


§ 4


Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:


die Vollversammlung,

der Vorstand.


§ 5


Der Vollversammlung gehören die Vertreter der in der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Bürgervereine an. Die Vollversammlung ist mindestens zweimal pro Kalenderjahr vom Vorstand schriftlich einzuberufen mit einer Frist von zwei Wochen; auf Antrag eines Viertels der Bürgervereine ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.


Stimmberechtigt sind von jedem Bürgerverein zwei Mitglieder. Ist nur ein Vertreter eines Bürgervereins anwesend, so hat der Bürgerverein nur eine Stimme.


Die Vollversammlung beschließt die Satzung und wählt den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft. Vorschlagsberechtigt sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der AKB.

Über die Satzung und deren Änderung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Personen.

Die sonstige Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.


Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 6


In den Vorstand können nur Mitglieder eines der AKB angehörenden Bürgervereins gewählt werden.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:


1. Vorsitzender

stellvertretender Vorsitzender

Protokollführer

Schatzmeister

mindestens 3, höchstens 6 Beisitzer


Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit Ablauf der Wahlperiode; der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Weiterhin endet die Zugehörigkeit zum Vorstand durch Abberufung. Die Abberufung kann die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in geheimer Abstimmung beschließen, wenn das betreffende Vorstandsmitglied sich unwürdig verhalten oder gegen die Interessen der AKB verstoßen hat.


Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.


§ 7


Der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB nach innen und nach außen. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand bereitet die Vollversammlung vor, stellt die Tagesordnung auf und führt die gefassten Beschlüsse durch.

Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 8


Von jeder Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jeder Bürgerverein erhält eine Ausfertigung.


§ 9


Für die Durchführung der Verwaltungsarbeiten der AKB hat jeder Bürgerverein eine jährliche Umlage an die AKB zu bezahlen. Die Höhe beschließt die Vollversammlung.

Laufende Beiträge werden nicht erhoben.


§ 10


Von der Vollversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.

Sie haben nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) die gesamten Rechnungen sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Vollversammlung Bericht zu erstatten.


§ 11


Die AKB kann nur durch 2/3 Mehrheit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung aufgelöst werden.

Bei Auflösung ist ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen der Stadt Karlsruhe für wohltätige Zwecke zur Verfügung zu stellen.


§ 12


Das ursprüngliche Statut der AKB datiert vom 27. April 1965.

Es wurde ersetzt durch die Satzung vom 01.07.1992, die mit dem Tage der Eintragung in Kraft tritt.


Karlsruhe, 26.06.1992

(unterzeichnet von Gerhard Herm, Helmut Augenstein, Horst Diefenbach, Gretl Vogt, Karl Ott, Dr. Karlheinz Hugenschmidt, Peter Weiss (BV-Neureut-Heide))